AZ-Neu

Die Informationsplattform für ArbeiterInnen, Angestellte, KMUs, EPUs und PensionistInnen

Jenen Personen mit kurzer Beschäftigungszeit und damit kurzem Arbeitslosengeldanspruch (also 20 bzw. 30 Wochen) wird in der anschließenden Notstandshilfe (die 92 % bzw. 95 % des vorhergehenden ALG-Bezugs beträgt und gebührt wenn eine „Notlage“ vorliegt) nach 6 Monaten die Leistung gekürzt. Sie fällt auf die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes oder auf die Höhe des Existenzminimums.

Konkret bedeutet das …

  • Nach 20 Wochen Arbeitslosengeldbezug mit einem täglichen Arbeitslosengeld-Tagsatz von € 35,- / € 1.050,- pro Monat (berechnet aufgrund eines Bruttomonatseinkommens von € 1.945,-) bezieht ein alleinstehender Arbeitsloser Notstandshilfe in Höhe von € 32,20 pro Tag / € 966,- pro Monat.
    Jemand anderer bezieht für 20 Wochen ein Arbeitslosengeld mit einem Tagsatz von € 54,49 / rd. € 1.345,- pro Monat (berechnet aufgrund eines Bruttomonatseinkommens von € 3.985,-) und danach eine Notstandshilfe in Höhe von € 50,13 / rd. € 1504,- pro Monat.
    Bei beiden wird nach sechs Monaten Notstandshilfebezug der Tagsatz auf € 30,31 / rd. € 909,- pro Monat gekürzt.
  • Nach 30 Wochen Arbeitslosengeldbezug mit einem Tagsatz von € 42,33 / rd. € 1.270,- mtl. (berechnet aufgrund eines Bruttomonatseinkommens von € 2.900,-) bezieht eine alleinstehende Arbeitslose Notstandshilfe in Höhe von € 38,94 / rd. € 1.168,- pro Monat. Nach sechs Monaten Notstandshilfebezug wird der Tagsatz auf € 35,33 / rd. € 1.060,- mtl. gekürzt.

mehr ->

Posted by Wilfried Allé Wednesday, March 28, 2018 9:46:00 PM
Rate this Content 0 Votes

Comments

Comments are closed on this post.

Statistics

  • Entries (7)
  • Comments (0)