Krisenbewältigungsfond im Umfang von vier Milliarden Euro eingerichtet. Dieser hat bis zum 31. Dezember 2020 Gültigkeit.
Der Verwaltungsfonds ist beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtet, aus dem finanzielle Zuwendungen an die einzelnen Bundesministerien erfolgen sollen, um damit einen möglichst effizienten und flexiblen Mechanismus für die Finanzierung von Maßnahmen im Umgang mit der Coronaviruskrise (COVID-19) in Österreich sicherzustellen. Die Entscheidung über die konkreten Zahlungen an die übrigen Bundesministerien erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler.
Folgende Handlungsfelder sollen damit abgedeckt werden:
- Maßnahmen zur Stabilisierung der Gesundheitsversorgung;
- Maßnahmen zur Belebung des Arbeitsmarkts (vor allem Kurzarbeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG));
- Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;
- Maßnahmen im Zusammenhang mit den Vorgaben für die Bildungseinrichtungen;
- Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmenausfallen in Folge der Krise;
- Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Epidemiegesetz 1950, BGBI. Nr. 186/1950;
- Maßnahmen zur Konjunkturbelebung.
ad 1) Zur Stabilisierung der Gesundheitsversorgung können insbesondere die Anschaffung zusätzlicher medizinischer Produkte, Medikamente, oder die Einstellung zusätzlichen Personals erforderlich sein.
ad 2) Maßnahmen zur Belebung des Arbeitsmarktes können Beihilfen bei Kurzarbeit, oder weitere Förderprogramme, beispielsweise des AMS sein. *)
ad 3) Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann zusätzliche Grenz- und Gesundheitskontrollen oder weitere Aufsichtsmaßnahmen erfordern.
ad 4) Allfällige Mehrkosten im Zusammenhang mit den Vorgaben für die Bildungseinrichtungen sollen abgedeckt werden können.
ad 5) Einnahmenausfalle können sowohl Arbeitnehmer, als auch Unternehmen betreffen und können durch finanzielle Mittel des Fonds abgemildert werden.
ad 7) Zur Konjunkturbelebung können entweder neue Konjunkturpakete eingerichtet, oder bestehende Förderprogramme (z.B. der A WS, FFG, ÖHT) ausgebaut werden.
siehe Antrag ->
*) Folgende Maßnahmen sollen noch umgesetzt werden:
Im neues Corona Kurzarbeitszeitmodell soll die Antragstellung bereits nach 48 Stunden (bisher bis zu 6 Wochen Wartezeit) möglich sein. Hierbei können auch bis zu 100% der Arbeitszeit reduziert werden (bisher max. 50%). Des Weiteren können dadurch bis zu 90% des Nettogehaltes für die Arbeitnehmer erhalten bleiben. Bestehende Gleitzeitguthaben und Urlaube sind vorher abzubauen. Die Antragstellung soll ab Montag 16.3.2020 über das AMS zugänglich sein. (Links und Infos über die
Kostenteilung folgen in Kürze.)