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Kurze Beitragszeit heißt weniger Leistung

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Posted by Wilfried Allé Wednesday, March 28, 2018 9:46:00 PM
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Jenen Personen mit kurzer Beschäftigungszeit und damit kurzem Arbeitslosengeldanspruch (also 20 bzw. 30 Wochen) wird in der anschließenden Notstandshilfe (die 92 % bzw. 95 % des vorhergehenden ALG-Bezugs beträgt und gebührt wenn eine „Notlage“ vorliegt) nach 6 Monaten die Leistung gekürzt. Sie fällt auf die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes oder auf die Höhe des Existenzminimums.

Konkret bedeutet das …

  • Nach 20 Wochen Arbeitslosengeldbezug mit einem täglichen Arbeitslosengeld-Tagsatz von € 35,- / € 1.050,- pro Monat (berechnet aufgrund eines Bruttomonatseinkommens von € 1.945,-) bezieht ein alleinstehender Arbeitsloser Notstandshilfe in Höhe von € 32,20 pro Tag / € 966,- pro Monat.
    Jemand anderer bezieht für 20 Wochen ein Arbeitslosengeld mit einem Tagsatz von € 54,49 / rd. € 1.345,- pro Monat (berechnet aufgrund eines Bruttomonatseinkommens von € 3.985,-) und danach eine Notstandshilfe in Höhe von € 50,13 / rd. € 1504,- pro Monat.
    Bei beiden wird nach sechs Monaten Notstandshilfebezug der Tagsatz auf € 30,31 / rd. € 909,- pro Monat gekürzt.
  • Nach 30 Wochen Arbeitslosengeldbezug mit einem Tagsatz von € 42,33 / rd. € 1.270,- mtl. (berechnet aufgrund eines Bruttomonatseinkommens von € 2.900,-) bezieht eine alleinstehende Arbeitslose Notstandshilfe in Höhe von € 38,94 / rd. € 1.168,- pro Monat. Nach sechs Monaten Notstandshilfebezug wird der Tagsatz auf € 35,33 / rd. € 1.060,- mtl. gekürzt.

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